Vereinssatzung
Vestischer Künstlerbund e. V.
Vereinigung der im Vest Recklinghausen geborenen, ansässigen oder tätigen Bildenden Künstlerinnen und Künstler
aller Gattungen e. V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Vereinigung führt den Namen »Vestischer Künstlerbund – Vereinigung der im Vest Recklinghausen geborenen, ansässigen oder tätigen Bildenden Künstlerinnen und Künstler aller Gattungen e. V.«. Sie ist im Vereinsregister eingetragen. Ihren Sitz hat sie in Recklinghausen. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Zweck der Vereinigung
Der Vestische Künstlerbund ist eine auf demokratischer Grundlage gebildete, ausschließlich gemeinnützige Vereinigung. Sie fördert die Bildende Kunst und die Kultur, indem sie die Bürgerschaft des Vestes Recklinghausen an die Bildende Kunst heranführt und einen fruchtbaren Austausch zwischen Künstlern und Bürgern des Vestes leistet. Dies soll erreicht werden durch - der Öffentlichkeit zugängliche - Ausstellungen, Diskussionen, Führungen, Atelierbesuche und Beratungen zu Fragen der Bildenden Kunst. Ferner fördert der Verein die Gemeinschaft der Künstler untereinander durch die gleichen Aktivitäten. Damit stellt die Vereinigung ihre Arbeit in den Dienst des kulturellen Lebens.
Im Rahmen dieses Vereinszweckes und in Standesfragen vertritt die Vereinigung ihre Mitglieder. Die Künstlervereinigung verfolgt ihre Aufgabe parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine über den Rahmen dieses gekennzeichneten Vereinszweckes hinausgehende wirtschaftliche Betätigung ist der Vereinigung nicht gestattet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Vereinigung besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Jeder in § 1 genannte Bildende Künstler kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Darüber hinaus können geeignete Persönlichkeiten beitragsfrei aufgenommen werden (Ehrenmitgliedschaft).
Jedes Mitglied kann Künstler für die Mitgliedschaft vorschlagen.
Außerdem kann sich jeder Bildende Künstler unter Vorlage eigener Arbeiten um die Mitgliedschaft bewerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Mitglieder über den genannten Kreis hinaus berufen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Tod
3. durch Ausschließen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag und der Zahlungsmodus wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht entrichten, können nach Anmahnung ausgeschlossen werden. Der Beitrag der fördernden Mitglieder unterliegt der Selbsteinschätzung; Ehrenmitglieder sind zu einer Beitragszahlung nicht verpflichtet.
§ 6 Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind:
1. Der Vorstand
1.1 Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende / die Vorsitzende, sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin und der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zeichnungs- und vertretungsberechtigt.
1.2 Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden / der Vorsitzenden auszuüben.
1.3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
1.4 Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin verwaltet das Vereinsvermögen.
2. Der Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der Mitglieder einen Beirat von max. 4 Personen. Der Beirat organisiert zusammen mit dem Vorstand die Aktivitäten des Vereins und ist vor wichtigen Beschlüssen anzuhören.
3. Die Mitgliederversammlung
In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Gegenstand der Jahreshauptversammlung ist u.a.:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Rechnungsberichtes (alle 2 Jahre)
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
6. Vorbereitung gemeinsamer Ausstellungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aus besonderen Gründen vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der vierte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, verlangt.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
§ 7 Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf schriftlichen Antrag, der von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sein muss, in einer unter Bekanntgabe des Zwecks einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Gleichzeitig ist über die Art der Liquidation und die Zahl der Liquidatoren zu beschließen sowie über deren Auftrag und Befugnisse. Das verbleibende Vereinsvermögen wird bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks der Städtischen Kunsthalle Recklinghausen zur Pflege ihrer Kunstsammlungen zur Verfügung gestellt.
§ 8 Inkrafttreten und Änderung der Satzung
Diese Vereinssatzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28.05.1999 beschlossen. In der Mitgliederversammlung vom 08. Februar 2019 wurden die Änderungen beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Vorstand